RS0125668 – OGH Rechtssatz
Das Zurückbehaltungsrecht an einer gemäß § 369 UGB in die Innehabung des Gläubigers gelangten Sache kann auch für eine Forderung ausgeübt werden, die schon einmal durch dieselbe, vom Gläubiger ehemals ohne Vorbehalt zurückgestellte Sache gesichert war.