Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der nicht durch einen ausdrücklichen Beschluss nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG zugelassene Parteienvertreter ungerügt verhandelt und in weiterer Folge auch ein qualifizierter Vertreter diesen allfälligen Mangel nicht gerügt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Mangel saniert ist.
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