RS0125581 – OGH Rechtssatz
Auch wenn § 120 EO die dort bezeichneten Auslagen nur beispielsweise anführt, sind unter Verwaltungsauslagen nur solche zu verstehen, die durch die Geschäftsführung des Zwangsverwalters und aus Anlass seiner Verwaltung und der ihm obliegenden wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft entstanden sind.