Der Nachlegatar hinsichtlich eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist im Verfahren betreffend der dem Hauptlegatar auszustellenden Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG als Partei im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG und damit als rechtsmittellegitimiert anzusehen.
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