JudikaturOGH

RS0125373 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2009

Überlegungen eines Gerichts zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) fallen nicht in den Schutzbereich des § 262 StPO, können somit keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO begründen und bieten unter diesem Gesichtspunkt auch nicht Anknüpfung für einen Erneuerungsantrag vor Anrufung des EGMR.

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