JudikaturOGH

RS0125441 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2009

Einer öffentlichen Urkunde kommt Beweiskraft im Sinn des § 292 Abs 1 ZPO und die Vermutung der Echtheit nach § 310 Abs 1 ZPO zu. Aus diesen Urkundenwirkungen folgt ua, dass die beurkundete Erklärung tatsächlich vom Aussteller stammt.

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