RS0125505 – OGH Rechtssatz
Eine „Garage", die keinen selbstständigen (abgeschlossenen) Raum darstellt, sondern (nur) aus einer Vielzahl von in der (Tief )Garage eines Wohnhauses mit mehreren Stellflächen (teilweise verstreut) gelegenen KFZ-Abstellplätzen besteht, ist kein nach § 1 Abs 1 WEG 1975 taugliches Wohnungseigentumsobjekt. Eine solche aus mehreren, überdies nicht - etwa durch Bodenmarkierungen - deutlich abgegrenzten Abstellplätzen bestehende, nicht in einem selbstständigen Raum bestehende „Garage" ist auch kein nach § 2 Abs 2 WEG 2002 taugliches Wohnungseigentumsobjekt.