JudikaturOGH

RS0125505 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2009

Eine „Garage", die keinen selbstständigen (abgeschlossenen) Raum darstellt, sondern (nur) aus einer Vielzahl von in der (Tief )Garage eines Wohnhauses mit mehreren Stellflächen (teilweise verstreut) gelegenen KFZ-Abstellplätzen besteht, ist kein nach § 1 Abs 1 WEG 1975 taugliches Wohnungseigentumsobjekt. Eine solche aus mehreren, überdies nicht - etwa durch Bodenmarkierungen - deutlich abgegrenzten Abstellplätzen bestehende, nicht in einem selbstständigen Raum bestehende „Garage" ist auch kein nach § 2 Abs 2 WEG 2002 taugliches Wohnungseigentumsobjekt.

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