JudikaturOGH

RS0125186 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2009

Eine Verständigung der betreffenden Gerichte und Verwaltungsbehörden im Sinn des § 70 Abs 2 DSt 1990 ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der einstweiligen Maßnahmen auf andere Weise gewährleistet ist.

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