RS0125316 – OGH Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 55 Abs 1a ARHG ist ab dem Zeitpunkt der Anklageeinbringung - unter der weiteren Voraussetzung eines thematischen Zusammenhangs mit dem inländischen Verfahren - das erkennende Gericht für die Vernehmung von Personen und die Überlassung von Akten, aber auch für Auskünfte über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme (welche erst nach eingetretener Rechtskraft des Urteils überhaupt möglich sind) zuständig; die allein relevante Prämisse, dass „die Anklage eingebracht worden ist", erfährt durch die rechtskräftige Beendigung des Hauptverfahrens mittels Urteils keine Änderung.