RS0125281 – OGH Rechtssatz
§ 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung kommt nur dann zur Anwendung, wenn auf das Einkommen des Beziehers des Kinderbetreuungsgeldes bzw Karenzgeldes oder auf das Einkommen des Beziehers eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bzw Karenzgeld abzustellen ist. Dieser Härtefalltatbestand kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn keine Überschreitung des Grenzbetrags durch eigene Einkünfte gemäß § 9 Abs 3 KBGG iVm §15 Abs 3 KGG, sondern eine Überschreitung der Freigrenze durch das Einkommen des Ehegatten gemäß § 17 Abs 1 KGG vorliegt. Um Härten zu vermeiden, besteht für diesen Fall bereits eine Einschleifregelung (vgl § 17 Abs 2 KGG).