JudikaturOGH

RS0125288 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2009

Bei Übertragung eines Werknutzungsrechts hat der Erwerber nach § 27 Abs 3 UrhG (allenfalls iVm § 74 Abs 7 UrhG) anstelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten gegenüber dem Urheber (Hersteller) zu erfüllen; nur für das Entgelt und einen allfälligen Nichterfüllungsschaden haftet der Veräußerer als Bürge und Zahler weiter. Damit tritt der Erwerber anstelle des Veräußerers in den Vertrag mit dem Urheber (Hersteller) ein.

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