JudikaturOGH

RS0125400 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2009

Entscheidend für die zu entrichtende Leistung des Vorkaufsberechtigten ist das konkrete Einlösungsangebot, dessen Auslegung sich danach richtet, wie es bei objektiver Beurteilung der Sachlage von einem redlichen und verständigen Menschen zu verstehen ist.

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