RS0125399 – OGH Rechtssatz
Ist dem Vorkaufsberechtigten der Gesamtkaufpreis, das Gesamtausmaß der veräußerten Flächen und das Ausmaß der von seinem Vorkaufsrecht umfassten Fläche bekannt, so ist ihm die Berechnung des „verhältnismäßigen Teils" des Gesamtkaufpreises ohne weiteres zuzumuten, wenn hiefür bloß das Verhältnis zwischen der Einzel- und der Gesamtfläche maßgeblich sein soll. Sollen aber nach der Vorstellung des Vorkaufsverpflichteten für die Berechnung nicht nur die Flächenverhältnisse sondern davon (etwa wegen unterschiedlicher Widmung oder Bebauung einzelner Grundstücke) abweichende Wertverhältnisse und/oder nicht nur der Gesamtpreis sondern zusätzliche, nicht in Geld bestehende und vom Vorkaufsverpflichteten nicht nach § 1077 ABGB zu übernehmende Gegenleistungen von Bedeutung sein, so liegt es am Vorkaufsverpflichteten, dem Vorkaufsberechtigten die relevanten Umstände mitzuteilen. Ein auf einen „verhältnismäßigen Anteil des Gesamtpreises" abstellendes Einlösungsangebot ist mangels sonstiger Angaben für einen redlichen Erklärungsempfänger nur dahin zu verstehen, dass der Einlösungspreis von dem im Angebot bezifferten Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis der Fläche des vom Vorkaufsrecht betroffenen Liegenschaftsteils zur Gesamtfläche der veräußerten Liegenschaften ermittelt werden soll.
