RS0125248 – OGH Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob „erschwerende äußere Umstände" im Sinn des § 43 Abs 1 Z 2 lit d GebAG vorliegen, sind sowohl die Rahmenbedingungen der Obduktion (Wetter) als auch der Zustand der Leiche - bei jeweiligem Abweichen vom klinischen Durchschnittsfall - ins Kalkül zu ziehen. Infektionen der Leiche mit besonderer Ansteckungsgefahr (HIV, Hepatitis), bei denen spezielle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, rechtfertigen eine Erhöhung der Gebühr.