Nimmt der Landesgesetzgeber seine Kompetenz zur Regelung des Personalvertretungsrechts für an ausgegliederte Betriebe zugewiesene Gemeindebedienstete in Anspruch, ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 33 ArbVG hinsichtlich dieser Beschäftigter für die Fortwirkung der Betriebsverfassung des ArbVG kein Raum.
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