RS0125164 – OGH Rechtssatz
In Bezug auf die Qualität des Studiums legt § 227 Abs 1 Z 1 ASVG drei Voraussetzungen fest: die Hochschule muss tatsächlich „besucht" worden sein (wenn auch nicht im Sinne einer täglichen „physischen Anwesenheit"), und zwar im „normalen" Studiengang, wie er für das betreffende Studium vorgeschrieben war. Im Hinblick auf die Bezugnahme auf den vorgeschriebenen normalen Studiengang kann nur ein Studium als ordentlicher Hörer (§ 6 AHStG, BGBl 1966/177) zu einer Ersatzzeitenanrechnung führen.