JudikaturOGH

RS0125464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2025

Die 30-tägige Frist des § 45a Abs 1 AMFG wandert kontinuierlich. Der Arbeitgeber kann daher durch die zeitliche Streuung von Kündigungen das Erreichen des Schwellenwerts der genannten Bestimmung verhindern.

Rückverweise