RS0125163 – OGH Rechtssatz
Von gewissen, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen sind nach § 295 Abs 1 ASVG auf die Ausgleichszulage die Bestimmungen über Pensionen anzuwenden. In diesem Sinne ist auch § 89 Abs 1 Z 1 ASVG über das Ruhen der Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung im Fall einer Strafhaft anzuwenden.