JudikaturOGH

RS0125163 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 2009

Von gewissen, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen sind nach § 295 Abs 1 ASVG auf die Ausgleichszulage die Bestimmungen über Pensionen anzuwenden. In diesem Sinne ist auch § 89 Abs 1 Z 1 ASVG über das Ruhen der Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung im Fall einer Strafhaft anzuwenden.

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