Die in der Untersuchungshaft erbrachten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sind bei der Ausgleichszulage grundsätzlich als geldwerte Einkünfte anrechenbar. Für die Bewertung einzelner Leistungen ist die Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/46) heranzuziehen. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für die Verpflegung, für die ein Untersuchungsgefangener - anders als ein Strafgefangener (§ 32 StVG) - keine Kosten zu tragen hat. Von einem Untersuchungsgefangenen kann allerdings nicht verlangt werden, dass er eine bestehende entgeltliche Wohnmöglichkeit im Hinblick auf die Haft sofort aufgibt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden