JudikaturOGH

RS0125129 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. August 2013

Eine Gleichsetzung des „privaten Geldverbrauchs" eines unselbständig Erwerbstätigen mit den den Reingewinn übersteigenden Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen (vgl RS0047382, RS0117850) ist verfehlt, wird doch mit letzteren der Stamm des Vermögens (nämlich die Unternehmenssubstanz) angegriffen. Dies trifft bei einem unselbständigen Erwerbstätigen, der sein Konto überzieht oder einen Privatkredit aufnimmt, gerade nicht zu.

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