RS0125012 – OGH Rechtssatz
Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der ergänzenden besonderen Bedingungen, dass „reine Vermögensschäden" gedeckt sein sollen, ergibt sich, dass vom Risikoeinschluss immaterielle Schäden (hier: Entschädigungsanspruch nach §§ 6 ff MedienG) nicht umfasst sind, weil diese eben keinen Nachteil in einem Vermögen ausgleichen und keine Vermögensschäden sind. Der Begriff „reine Vermögensschäden" ist im österreichischen Recht eindeutig und bietet für keine Zweifel Anlass.