Aufgrund der historischen Entwicklung des § 22a BEinstG wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich der nicht vorgesehenen Anfechtung der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Die dem Revisionsrekurswerber vorschwebende „analoge" Anwendung des § 59 ArbVG kommt daher nicht in Betracht.
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