RS0124984 – OGH Rechtssatz
Als „Anrufung der Schlichtungseinrichtung" iSd § 8 VerG ist schon der nach den Statuten erste Antrag, etwa auch auf Konstituierung einer Schlichtungseinrichtung oder Namhaftmachung von Schiedsrichtern, zu werten. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Sechsmonatsfrist.