RS0124787 – OGH Rechtssatz
Der Eintritt einer späteren Erwerbsunfähigkeit (aus unfallfremden Gründen) vermag am entstandenen Rentenanspruch nichts mehr zu ändern, selbst wenn die Rente nach §86 Abs4 ASVG erst später als zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls anfällt.