RS0124851 – OGH Rechtssatz
Die Verneinung einer Schwarzfahrt gemäß § 6 Abs 1 EKHG („ohne den Willen des Halters") impliziert die Bejahung der gegenteiligen Tatbestandsvoraussetzung in § 19 Abs 2 EKHG („mit seinem [des Halters] Willen").
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