Der Umfang des Werknutzungsrechts an Filmwerken und Filmmusik zum Unterrichtsgebrauch nach §56c Abs 1 UrhG umfasst, wenn er einen sinnvollen Anwendungsbereich haben soll, denknotwendig auch das zustimmungsfreie Recht an der untrennbar damit verbundenen Nutzung vorbestehender literarischer und bildnerischer Werke. Die Frage, ob (bzw welche) Vergütung dafür gebührt, ist gesondert zu prüfen.
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