RS0124916 – OGH Rechtssatz
Die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 2 AußStrG tritt auch dann ein, wenn die Partei zwar ursprünglich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt, in der Folge aber ein nicht der Anwaltspflicht unterliegendes Rechtsmittel selbst verfasst und einbringt.