JudikaturOGH

RS0124916 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2009

Die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 2 AußStrG tritt auch dann ein, wenn die Partei zwar ursprünglich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt, in der Folge aber ein nicht der Anwaltspflicht unterliegendes Rechtsmittel selbst verfasst und einbringt.

Rückverweise