RS0124805 – OGH Rechtssatz
Bei einheitlichem Tatgeschehen und Identität des Objekts tritt die fahrlässige Tatbegehung (§ 159 Abs 1 StGB) gegenüber der vorsätzlichen Begehung in Sinn des § 156 Abs 1 StGB nach dem Scheinkonkurrenztyp der Subsidiarität zurück.