RS0125205 – OGH Rechtssatz
Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Der Mieter trägt alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten, die während der Laufzeit des Mietvertrages anfallen" ist nicht intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und auch nicht unter dem Blickwinkel des § 9 KSchG zu beanstanden.