RS0124756 – OGH Rechtssatz
Der in §9 Abs 1 APG verwendete Begriff des „Erwerbseinkommens" ist mangels eigenständiger Definition im Sinn der Legaldefinition des mit „Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen" überschriebenen §91 Abs1 ASVG bzw §60 Abs 1 GSVG zu verstehen.