Aufgrund der Wortinterpretation des § 563 Abs 3 ASVG (arg „anstelle") und der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers ergibt sich, dass (bereits) die spätestens am 1.1. 1997 in der Höhe der für Dezember 1996 ausgezahlten Altpension auszuzahlende (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten hat und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebührte.
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