Kein Verstoß gegen § 21c RAO, wenn ein Rechtsanwalt mit Steuerberatern in dem Sinne „zusammenarbeitet", dass es die Intention der Beteiligten ist, durch die kooperative Beratung die jeweils eigene berufliche Tätigkeit und die damit verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zu fördern, dabei aber der Rechtsanwalt und die Steuerberater auch im Falle einer gemeinsamen Beratung gesondert fakturieren. Die jeweilige berufsspezifische Tätigkeit wird in diesem Fall nicht gemeinsam ausgeübt. Da es sich somit nicht um eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft handelt, kann sie nicht als standeswidrig qualifiziert werden. Eine (ebenfalls) standeswidrige Scheingesellschaft könnte nur dann vorliegen, wenn durch eine Handlung oder Aussage des Disziplinarbeschuldigten der Eindruck erweckt worden wäre, dass eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorliegt. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen, um einen vom Disziplinarbeschuldigten gesetzten Rechtsschein als standeswidriges Verhalten qualifizieren zu können. Eine Handlung, die auf eine Rechtsanwaltsgesellschaft hindeutet, müsste dem Disziplinarbeschuldigten ausschließlich zurechenbar sein; eine Äußerung müsste sich inhaltlich eindeutig auf eine Gesellschaft beziehen.
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