RS0125151 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 164 Abs 2 KO ist als Ausnahme von dem in § 151 KO festgelegten Grundsatz zu verstehen. Nur wenn die Mithaftung auf einem anderen Rechtsgrund als jenem nach § 128 UGB beruht, kann sich der Gesellschafter nicht auf § 164 Abs 2 KO berufen.