RS0124759 – OGH Rechtssatz
In einem konkreten Verfahren hat das Gericht selbst (nur) Kollisions- oder Zustellkuratoren gemäß §5 Abs2 Z1 AußStrG zu bestellen. Zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG fehlt jedenfalls die Zuständigkeit, weil es für eine solche Bestellung lediglich durch die Anzeige deren Notwendigkeit an das zuständige Gericht hätte „sorgen" dürfen.