Die Auslegung, es handle sich um eine „sichere Verwahrung" potentiell die Sicherheit gefährdender Gegenstände im Sinne des § 102 Abs 4 StVG und sei der Aufsichtspflicht entsprochen, wenn nur die im Wohngruppenvollzug befindlichen Strafgefangenen erleichterten Zugang zu diesen Gegenständen haben und bei deren Benützung einer gelockerten Aufsicht unterliegen, ist vertretbar.
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