JudikaturOGH

RS0124635 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2024

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 18 Abs 3b WGG idF WRN 2002 liegt die „offenkundige Unangemessenheit" des Fixpreises in jedem Fall der Preisermittlung im Übersteigen des ortsüblichen Preises für gleichwertige freifinanzierte Objekte, auch wenn der Fixpreis nur geringfügig höher als der ortsübliche Preis ist.

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