JudikaturOGH

RS0124612 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2009

Die hier zu beurteilende Tätigkeit der Durchführung von Sondenernährung bei liegender Magensonde fällt in den Tätigkeitsbereich der Pflegehelfer bei der Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen nach §84 Abs4 Z4 GuKG und stellt daher keine Leistung der medizinischen Hauskrankenpflege dar. Gleiches gilt für die Verabreichung von Medikamenten mittels PEG-Sonde, weil nach §84 Abs4 Z 1 GuKG auch die Verabreichung von Arzneimitteln in den Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe fällt.

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