JudikaturOGH

RS0124578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2016

Im Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr findet gemäß § 107 Abs3 AußStrG ein Kostenersatz nicht statt. Schadenersatzansprüche sind unter den Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 ABGB denkbar, aber jedenfalls nur mit eigener Klage in einem Zivilprozess durchsetzbar, nicht im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens.

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