Steht fest, dass der Lehrling seinen Lehrberuf nie aufgeben wollte oder ist die Absicht, ihn aufzugeben, nur vorgetäuscht, ist der Austrittsgrund des § 15 Abs 4 lit g BAG nicht verwirklicht und der dann grundlose vorzeitige Austritt unwirksam, sodass das Lehrverhältnis weiterbesteht.
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