RS0124647 – OGH Rechtssatz
Ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG ist in seinem schuldrechtlichen Teil wie ein Vertrag, also nach den §§ 914f ABGB auszulegen, während sein normativer Teil nach den Grundsätzen der §§ 6 f ABGB ausgelegt werden muss.
…unbekämpft eine an die Feststellung von Schmerzperioden (als Orientierungshilfe) anknüpfende, aber nicht darauf beschränkte Abgeltung ihres Schockschadens (vgl 2 Ob 143/15sa; 2 Ob 99/08k; RS0122794; RS0118172). Auch für den Seelenschmerz über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung iSd § 1325 ABGB geführt hat, kann Schmerzengeld gebühren…
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