Ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG ist in seinem schuldrechtlichen Teil wie ein Vertrag, also nach den §§ 914f ABGB auszulegen, während sein normativer Teil nach den Grundsätzen der §§ 6 f ABGB ausgelegt werden muss.
…ihrem schuldrechtlichen Teil erfolgt die Auslegung jedoch wie bei einem Vertrag, also nach den Regeln der §§ 914 f ABGB (RIS Justiz RS0124647; zuletzt 1 Ob 35/15a). 7. Nach der Rechtsprechung (RIS Justiz RS0115621) ist die erstbeklagte Ärztekammer als Körperschaft öffentlichen Rechts im Rahmen…
…nach den Regeln der §§ 914 f ABGB (7 Ob 3/05z; 2 Ob 48/08k = RIS Justiz RS0124647 vgl auch Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm § 338 ASVG Rz 10). Der zwischen dem VAB und der Beklagten…
…Regeln der §§ 914 f ABGB (2 Ob 48/08k; 1 Ob 126/14g, jeweils mwN; RIS Justiz RS0124647). 4.2. Mosler (Auswahl der Vertragsärzte und Ärztegesamtvertrag, in Grillberger/Mosler [Hrsg], Europäisches Wirtschaftsrecht und soziale Krankenversicherung [2003], 397 [407]) vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften…
…bei der „Vergabe" von Kassenverträgen an Ärzte/Ärztinnen, RdA 1996, 430; diese Qualifikation offen lassend 2 Ob 48/08k = RIS Justiz RS0124647 [T1]), Schutzwirkungen zu Gunsten des Vermögens des scheidenden Arztes zu. Zusätzlich hält sie eine konkludente Änderung des Stellenplans durch eine unterlassene Ausschreibung für unzulässig, weil…
…in ihrem normativen Teil (zu dem auch die Honorarordnung zu zählen ist) nach den Regeln der §§ 6, 7 ABGB auszulegen (RIS Justiz RS0124647), wobei dem Systemverständnis und der Verteilungsentscheidung des historischen Gesetzgebers besondere Bedeutung zukommt ( Kletter in Sonntag , ASVG 8 § 342 Rz 2). 4.3 …
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