RS0124546 – OGH Rechtssatz
Der Disziplinarbeschuldigte, der seine Berufung (auch) auf eine behauptete Nichtigkeit des Disziplinarerkenntnisses stützt, hat die behaupteten Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 285 (1) StPO in Verbindung mit § 77 Abs 3 DSt 1990 einzeln und bestimmt zu bezeichnen.