RS0124499 – OGH Rechtssatz
Sofern das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN absehen will, muss eine Entscheidung einer ausländischen Behörde für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen entfalten können, also im Inland (kraft völkerrechtlicher Verträge) anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig sein. Ausländische Unterhaltstitel sind im Inland dann anzuerkennen, wenn sie in Österreich vollstreckt werden können.