RS0124541 – OGH Rechtssatz
Nur dann, wenn in einem Streitverfahren der bedingt erbserklärte Erbe eine Abweisung der Forderungen eines Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf die Haftungsbeschränkung des § 802 ABGB erreichen konnte, insoweit in analoger Anwendung des § 1a IESG, ist eine Absicherung der Arbeitnehmeransprüche nach IESG gegeben.