Eine vom „schwarz" beschäftigten Installateur unterfertigte „Kostenaufstellung" stellt jedenfalls dann keine im Lichte des § 10 MRG taugliche Rechnung dar, wenn sie inhaltlich als bloße Quittung zu qualifizieren ist, aus der sich nicht einmal der für den Umfang eines allfälligen Ersatzanspruchs relevante Leistungszeitpunkt ergibt.
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