JudikaturOGH

RS0124425 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2011

Die Frage der Zulässigkeit der Verwendung einer Marke zur Angabe der Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung (Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL; § 10 Abs 3 Z 3 MSchG) stellt sich formal erst dann, wenn ansonsten ein Untersagungsrecht des Markeninhabers nach § 10 Abs 1 MSchG oder nach § 10 Abs 2 MSchG bestünde. Die vom EuGH zu Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL (§ 10 Abs 3 Z 3 MSchG) entwickelten Kriterien sind aber schon für die Prüfung maßgebend, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechte an der bekannten Marke vorliegt.

Rückverweise