JudikaturOGH

RS0124393 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2024

Gemäß § 221 Abs 2 StPO steht nur die nicht rechtzeitige Vorladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung unter Nichtigkeitssanktion. Ein Recht des Angeklagten darauf, dass ein bei Gericht eingelangtes Beweismittel schon eine bestimmte Frist vor dem Tag der Hauptverhandlung dem Angeklagten (oder seinem Verteidiger) zuzustellen ist, ergibt sich daraus nicht.

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