JudikaturOGH

RS0124537 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2018

Bei der Beurteilung, ob die Bagatellgrenze des § 10 Abs 3 erster Satz WEG 2002 idF der WRN 2006 überschritten wird, kommt es auf das Ausmaß der Anteilsveränderung im Verhältnis zum betreffenden Anteil und nicht auf das Ausmaß der Veränderung im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft an. Beträgt das Ausmaß der Änderung des betreffenden Anteils mehr als 10 %, schließt dies die in § 10 Abs 3 WEG 2002 idF der WRN 2006 vorgesehene Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG aus.

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