JudikaturOGH

RS0124414 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2008

Ist die Vereinbarung über die Auflösung des Bestandverhältnisses in einem Räumungsvergleich enthalten, dessen Rechtswirksamkeit aufschiebend bedingt vom Unterbleiben eines Vergleichswiderrufs durch die (eine der) Parteien abhängt, so ist § 10 Abs 4 Z 1 MRG dahin auszulegen, dass die Frist für die Anzeige des Begehrens nach Ersatz von Aufwendungen erst mit Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleichs zu laufen beginnt.

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