RS0124329 – OGH Rechtssatz
Auf die Zwangsverpachtung finden gemäß § 340 Abs 2 EO die Bestimmungen über die Versteigerung beweglicher Sachen sinngemäß Anwendung, daneben sind aber auch „Anleihen" bei den Bestimmungen über die Liegenschaftsexekution zu machen, insbesondere in Ansehung der Pachtwertschätzung und der Pachtbedingungen. Zur Verfahrensbeschleunigung können schon vor der Verwertungstagsatzung vom betreibenden Gläubiger die Pachtbedingungen vorgelegt werden. Nach Genehmigung der Pachtbedingungen ist die Zwangsverpachtung zu bewilligen und auszusprechen, ob eine Verpachtung durch öffentliche Versteigerung oder eine Freihandverpachtung zu erfolgen hat.