JudikaturOGH

RS0124370 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. November 2008

Gemäß § 91 AußStrG richten sich Verfahren über die Aufhebung der Annahme an Kindes statt nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, welches im Hinblick auf § 199 AußStrG in seiner Fassung BGBl I Nr 111/2003 auch auf die Aufhebung von Adoptionsverträgen anzuwenden ist, die bereits vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossen wurden.

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